AGB
ProCom-Strasser GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Fassung 1/2018)
1) Allgemeine Bestimmungen:
1.1. Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn die ProCom-Strasser GmbH GmbH diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
1.2. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Folgegeschäfte, Lieferungen von Waren, sonstigen Lieferungen und für Reparaturen von Lieferungen und Leistungen, auch wenn nicht nochmals ausdrücklich auf ihre Geltung hingewiesen wird.
2) Verbindlichkeit von Angeboten und Vertragsabschluss:
2.1. Die Angebote der ProCom-Strasser GmbH GmbH sind stets freibleibend.
2.2. Bestellungen des Kunden haben bindende Wirkung. Ein Vertrag kommt erst durch Annahme der Bestellung des Kunden durch die ProCom-Strasser GmbH GmbH mittels Gegenzeichnung des Vertrages oder durch Leistungserbringung bzw. Auslieferung an den Kunden zustande.
2.3. Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen der ProCom-Strasser GmbH GmbH zumutbar sind.
3) Liefer- und Leistungszeit, Versendung und Gefahrtragung:
3.1. Liefervereinbarungen bedürfen der Schriftform.
3.2. Lieferfristen beginnen mit jeweils dem spätesten Zeitpunkt:
- Datum der Auftragsbestätigung;
- Datum der Erfüllung aller dem Kunden obliegenden technischen, kaufmännischen und finanziellen Voraussetzungen;
- Datum an dem die ProCom-Strasser GmbH GmbH eine Vorlieferung zur Leistung der Ware erhält und/oder ein zu erstellendes Akkreditiv oder eine allfällige Bankgarantie eröffnet ist. Keinesfalls beginnt die Lieferfrist vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten der Bestellung oder der Ausführung. Lieferfristen gelten mit rechtzeitiger Meldung der Lieferbereitschaft als eingehalten.
3.3. Alle Liefer- und Leistungsverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Entsprechende Dispositionen sind von der ProCom-Strasser GmbH nachzuweisen.
3.4. Teillieferungen und Vorlieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferverträgen gilt jede Teillieferung als selbständige Leistung.
3.5. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die der ProCom-Strasser GmbH GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere Betriebsstörungen, Aufruhr, Streik, Arbeitskonflikte, Beschlagnahmen, Embargo, verbotener Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, bei allgemeinem Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauchs, etc.. Dies gilt unabhängig davon, ob die höhere Gewalt im eigenen Betrieb oder dem des Lieferanten oder Unterlieferanten eintritt. In diesen Fällen kann der Kunde keinen Verzugsschaden bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
3.6. DieProCom-Strasser GmbH ist im Fall von ihm nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer Frist von zwei Monaten hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erbrachten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die nicht von der ProCom-Strasser GmbH zu vertreten sind, kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich die ProCom-Strasser GmbH nur berufen, wenn er den Kunden unverzüglich schriftlich
benachrichtigt.
3.7. Bei Lieferverzug, den die ProCom-Strasser GmbH zu vertreten hat, kann der Kunde nach schriftlich gesetzter angemessener Nachfrist und nach Rücktrittsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Im Fall von Sonderanfertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist dies entsprechend zu berücksichtigen und darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die ProCom-Strasser GmbH bereits angearbeitete Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden kann.
3.8. Wurde die vorgesehene Nachfrist durch Verschulden der ProCom-Strasser GmbH nicht eingehalten, so kann sich der Kunde durch einen schriftliche Mitteilung vom Vertrag hinsichtlich aller noch nicht gelieferten Waren und aller gelieferten Waren, die allein ohne die nicht gelieferten Waren nicht in angemessener Weise verwendet werden könne, lossagen. Der Kunde hat in diesem Fall das Recht auf Erstattung der für die nicht gelieferten Waren oder für die nicht verwendbaren Waren geleisteten Zahlungen und, insoweit der Lieferverzug durch grobes Verschulden des Verkäufers verursacht wurde, auf Ersatz der gerechtfertigten Aufwendungen, die er bis zur Auflösung des Vertrages und für dessen Durchführung machen musste und die nicht weiter verwendet werden können. Bereits gelieferte und nicht verwendbare Waren hat der Kunde an die ProCom-Strasser GmbH zurückzustellen. Andere Ansprüche des Kunden gegen ProCom-Strasser GmbH aufgrund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.
3.9. Nimmt der Kunde die vertragsmäßig bereitgestellte Ware und Leistung nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch eine Handlung oder Unterlassung der ProCom-Strasser GmbH verschuldet, so kann die ProCom-Strasser GmbH entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Frist vom Vertrag zurücktreten.
3.10. Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann die ProCom-Strasser GmbH die Einlagerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden vornehmen. Die ProCom-Strasser GmbH ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendungen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in empfangenen Zahlungen enthalten sind, Ersatz zu verlangen.
3.11. Für den Fall der Vereitelung des Vertrages durch den Kunden besteht ein Wahlrecht der ProCom-Strasser GmbH
- die Erfüllung des Vertrages oder
- einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 30 % der Auftragssumme zu begehren.
Die Geltendmachung eines nachweislich höheren Schadens bleibt davon unberührt.
3.12. Bei Versendungen geht die Gefahr auf den Kunden mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder an eine sonstige zur Ausführung der Versendung bestimmte Person über. Dies gilt auch im Falle frachtfreier Lieferung.
3.13. DieProCom-Strasser GmbH ist zum Abschluss einer Versicherung nur verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde. Auf Wunsch des Kunden ist die ProCom-Strasser GmbH auf Kosten des Kunden eine entsprechende Versicherung abzuschließen.
4) Leistung und Prüfung von individuell erstellten Softwareprodukten:
4.1. Diese bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber. Die
Abnahme wird in einem Protokoll vom Kunden bestätigt. Lässt der Kunde den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Kunden gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Kunden ausreichend dokumentiert der ProCom-Strasser GmbH schriftlich zu melden, der um raschest mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen.
4.2. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist die ProCom-Strasser GmbH verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunde die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann die ProCom-Strasser GmbH die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Kunden, ist die ProCom-Strasser GmbH berechtigt, vom Auftrag
zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit der ProCom-Strasser GmbH aufgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.
5) Preise:
5.1. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist das Land des Kunden Mitglied der europäischen Union, wird unter der Voraussetzung der Bekanntgabe der UID-Nummer die gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer nicht verrechnet. Kunden in Österreich muss jedenfalls die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer verrechnet werden.
5.2. Die Preise gelten nur für den jeweiligen Auftrag. Sie verstehen sich ab Geschäftssitz der ProCom-Strasser GmbH, Versandkosten und Gebühren werden, soweit nicht anders angezeigt, gesondert in Rechnung gestellt.
6) Rücktrittsrecht:
6.1. Bei von der ProCom-Strasser GmbH akzeptierter Retournierung von bestellten Produkten bzw. Leistungen wird eine Manipulationsgebühr von 30 % des ursprünglichen Rechnungsbetrages verrechnet.
6.2. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von ProCom-Strasser GmbH ist der Kunde berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Kunden daran kein Verschulden tritt.
6.3. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden die ProCo-Strasser von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
6.4. Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung der ProCom-Strasser GmbH möglich. Ist die ProCom-Strasser GmbH mit einem Storno einverstanden, so hat sie das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
7) Zahlungsbedingungen:
7.1. Die von der ProCom-Strasser GmbH gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens acht Tage nach Fakturenerhalt und ohne jeden Abzug spesenfrei zu zahlen.
7.2. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Teillieferungen können jedenfalls gesondert in Rechnung gestellt werden.
7.3. Laufende Lizenzgebühren werden im Vorhinein verrechnet.
7.4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 12 v.H. verrechnet. Die im Fall des Verzuges für das Einschreiten eines Rechtsanwaltes anfallenden Kosten sind – soweit sie zweckdienlich und notwendig waren – entsprechend dem RATG vom Auftraggeber zu tragen. Diese Kosten sind insbesondere auch im Rahmen eines Schadenersatzes vom Kunden zu tragen. Darüber hinaus hat der Kunde für jedes Mahnschreiben der ProCom-Strasser GmbH als Aufwandersatz Mahnkosten in Höhe von € 25,-- zu tragen.
7.5. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- und Gewährleistungsansprüche oder Bemängelungen zurückzuhalten.
7.6. Gegen Ansprüche der ProCom-Strasser GmbH kann der Kunde nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
7.7. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, kann die ProCom-Strasser GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Der Kunde hat über Aufforderung der ProCom-Strasser GmbH bereits gelieferte Waren zurückzustellen und Ersatz für die eingetretene Wertminderung zu leisten, sowie alle gerechtfertigten Aufwendungen zu erstatten, die ProCom-Strasser GmbH für die Durchführung des Vertrages machen musste.
8) Eigentumsvorbehalt:
8.1. Die gelieferte Ware sowie das hergestellte Werk bleiben Eigentum der ProCom-Strasser GmbH bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und aus der gesamten Geschäftsverbindung. Dies gilt auch im Fall der Verbindung/Vereinigung der Ware oder des Werkes mit fremden oder eigenen Sachen/Liegenschaften des Kunden sowie im Fall der Be- und Verarbeitung.
8.2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußern. Zur Sicherungsübereignung und Verpfändung ist er nicht berechtigt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet auf den Eigentümer hinweisen und die ProCom-Strasser GmbH unverzüglich verständigen. Der Kunde hat Zugriffe Dritter abzuwehren.
8.3. Bei Verbindung oder Vermischung von Vorbehaltsware mit der ProCom-Strasser GmbH nicht gehörenden Waren erwirbt die ProCom-Strasser GmbH Miteigentum im anteiligen Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur übrigen Ware.
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die ProCom-Strasser GmbH ohne sie zu verpflichten. Die ProCom-Strasser GmbH erwirbt in diesem Fall Miteigentum in anteiliger Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Ware.
8.4. Bei Zahlungsverzug aus Lieferungen oder Leistungen oder bei Vermögensverfall des Kunden darf die ProCom-Strasser GmbH unbeschadet seiner sonstigen Rechte, bei Geltendmachung seines Eigentumsvorbehaltes die Vorbehaltsware unter Betretung der Geschäftsräume des Kunden an sich nehmen.
8.5. Die ProCom-Strasser GmbH hat das Wahlrecht, ob er die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes unter Vertragsrücktritt oder unter Aufrechterhaltung des Vertrages ausübt. Sofern die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes nicht ausdrücklich unter Rücktritt vom Vertrag erfolgt, gilt sie nicht als Vertragsrücktritt.
8.6. DieProCom-Strasser GmbH hat das Recht, nach Ausübung der Rücknahmeklausel gemäß Punkt 8.5. dieses Vertrages den Verkaufsgegenstand freihändig unter Anrechung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, mögliche Interessenten namhaft zu machen. Darüber hinaus ist die ProCom-Strasser GmbH verpflichtet, vor Abschluss eines Kaufvertrages mit einem Dritten, dies unter Angabe des Kaufpreises, dem Kunden bekannt zu geben, und hat dieser die Möglichkeit, binnen sieben Tagen einen besseren Interessenten namhaft zu machen, wobei die ProCom-Strasser GmbH noch innerhalb der Frist ein verbindliches Angebot zugehen muss. ProCom-Strasser GmbH ist verpflichtet, an den Bestbieter zu veräußern.
8.7. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe des offenen Kaufpreises zur Sicherheit andie ProCom-Strasser GmbH ab. Der Kunde ist im Rahmen seines normalen Geschäftsganges einziehungsberechtigt. Die ProCom-Strasser GmbH kann diese Erlaubnis aus berechtigtem Interesse widerrufen. Auf Verlangen der ProCom-Strasser GmbH erteilt der Kunde Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner. Die Abtretung kann jederzeit offen gelegt werden.
8.8. Der Kunde hat den erforderlichen Formvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Kunde verpflichtet, das Eigentumsrecht der ProCom-Strasser GmbH geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.
9) Urheberrecht / Nutzung:
Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen, etc.) stehen ausschließlich der ProCom-Strasser GmbH bzw. ihren Lizenzgebern zu. Der Kunde erhält das Recht, die Lizenzprogramme nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, im Ausmaß der erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen und gemäß der im Vertrag vereinbarten Beschränkungen zu verwenden.
10) Gewährleistungen:
10.1. Die ProCom-Strasser GmbH gewährt für alle gelieferten Produkte eine Gewährleistung von sechs Monaten. Gewähren die Hersteller der verkauften Produkte längere Gewährleistungs- bzw. Garantiefristen, so werden diese an den Kunden weitergereicht, wobei in diesem Fall eine Abwicklung ausschließlich über den Hersteller erfolgt.
10.2. Im Falle von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, ist nach der Wahl der ProCom-Strasser GmbH Gewähr durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden oder durch Austausch zu leisten. Der Kunde ist bei Fehlschlagen der Verbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Preisminderung oder eine Wandlung des Vertrages zu verlangen. Die Verbesserung bzw. der Austausch gilt dann als fehlgeschlagen, wenn sie nicht innerhalb angemessener Frist und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen erfolgt. Die Angemessenheit der Frist ist nach Art und Verfügbarkeit des zu liefernden Produktes zu bestimmen.
10.3. Beanstandungen wegen Unvollständigkeit oder unrichtiger Lieferungen oder Rügen wegen erkennbarer Mängel sind in angemessener, im Zweifel 14-tägiger Frist, nach dem Erhalt der Ware schriftlich mitzuteilen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge sind die Mängel seitens der ProCom-Strasser GmbH gemäß Punkt 10.1. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beheben, wobei der Kunde alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu gestatten hat.
10.4. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge ist ein Zahlungsrückbehalt nur dann möglich, wenn die ProCom-Strasser GmbH den Gewährleistungsanspruch des Kunden anerkannt hat. Die Geltendmachung, auch von berechtigten Mängelansprüchen, durch den Kunden unterbricht oder hemmt nicht den Lauf der Gewährleistungspflicht.
10.5. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche von der ProCom-Strasser GmbH zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos durchgeführt.
10.6. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von der ProCom-Strasser GmbH gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebungen von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe von der ProCom-Strasser GmbH selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
10.7. Ferner übernimmt die ProCom-Strasser GmbH keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystem-Komponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von Installations- und Lagerbedingungen ) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.
10.8. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Kunden bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch die ProCom-Strasser GmbH.
10.9. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.
11) Haftung:
11.1. Für jegliche Schadenersatzansprüche insbesondere auch aus positiver Vertragsverletzung, unerlaubter Handlung, Organisationsverschulden und Verschulden bei Vertragsabschluss haftet die ProCom-Strasser GmbH nur, wenn ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
11.2. Die ProCom-Strasser GmbH haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn.
11.3. Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass die ProCom-Strasser GmbH dem Kunden keinen Schadenersatz zu leisten hat für die Verletzung von Personen, den Schäden an Gütern, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern es sich nicht aus den Umständen des Einzelfalls ergibt, dass die ProCom-Strasser GmbH Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt.
11.4. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zulassungsvorschriften, Betriebsanleitungen, Vorschriften der ProCom-Strasser GmbH bzw. Vorschriften des Herstellers über die Behandlung des Kaufgegenstandes, insbesondere im Hinblick auf allenfalls vorgeschriebene Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.
11.5. Sämtliche Schadenersatzansprüche aus Mängeln an Lieferung und/oder Leistung müssen – sollte der Mangel durch die ProCom-Strasser GmbH nicht ausdrücklich anerkannt werden – innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vertraglich festgelegten Gewährleistungsfrist gerichtlich geltend gemacht werden, andernfalls die Ansprüche erloschen sind.
11.6. Die persönliche Haftung von Angestellten der ProCom-Strasser GmbH, die als Erfüllungsgehilfen tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
11.7. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen die ProCom-Strasser GmbH ist in jedem Fall ausgeschlossen.
12) Lizenzprogramme:
12.1. Gemeinsame Bedingungen
Die ProCom-Strasser GmbH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen, bzw. in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Es liegt in der Natur der Sache, dass keine Gewähr dafür übernommen werden kann, dass die Programme ununterbrochen oder fehlerfrei laufen oder dass alle Programmfehler behoben werden können.
12.2. Individualsoftware
Die ProCom-Strasser GmbH gewährleistet die Übereinstimmung der Lizenzprogramme mit den bei Versand gültigen und dem Kunden überlassenen Spezifikationen.
13) Handelsware:
Für von der ProCom-Strasser GmbH vermittelte bzw. verkaufte Produkte Dritter gelten jeweils deren Lizenz-, Vertrags- bzw. Geschäftsbedingungen.
14) Beigestellte Produkte:
Die Installierbarkeit der vom Kunden beigestellten Produkte, deren Funktionalität und Wechselwirkung mit andern Komponenten wird von der Gewährleistung grundsätzlich ausgeschlossen.
15) Loyalität:
Der Kunde und die ProCom-Strasser GmbH verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeiten des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Sie verpflichten sich, im Falle des Verstoßes gegen diese Regelung eine nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in der Höhe eines arithmetisch zu ermittelnden theoretischen Jahresgehaltes oder Jahreswerk-Lohnes des abgeworbenen Mitarbeiters bei seinem Arbeitgeber vor der Abwerbung an den anderen Vertragspartner zu zahlen.
16) Datenschutz und Geheimhaltung:
16.1. Die ProCom-Strasser GmbH verpflichtet sich und seine Mitarbeiter zur Einhaltung der Bestimmungen des § 20 DSG. Die ProCom-Strasser GmbH ist berechtigt, Inhalt und Tatsache des Auftrages in Referenzlisten auszuwerten, zu dokumentieren und zu erfassen.
16.2. Alle Daten, die der ProCom-Strasser GmbH oder ihren Mitarbeitern im Zuge ihrer Tätigkeiten beim Kunde bekannt werden, wie z.B. Unternehmensdaten, Kunden-, Umsatz- und Bilanzdaten, aber auch geheime Daten (Passwörter, Telefonnummer, Zugangscodes, Bank- und Kontodaten, etc.) und persönliche Daten des Kunden und seiner Mitarbeiter, werden geheim gehalten und streng vertraulich behandelt.
17) Abtretung von Ansprüchen:
Zwischen den Vertragspartnern wurde ausdrücklich vereinbart, dass der Auftraggeber nicht berechtigt ist, seine Ansprüche aus dem Vertrag an Dritte abzutreten.
18) Eröffnung des Konkurses:
Mit Eröffnung eines Konkurs- bzw. Ausgleichverfahrens über das Vermögen des Kunden wird jegliches Vertragsverhältnis zur ProCom-Strasser GmbH beendet. Die ProCom-Strasser GmbH hat jedoch die Möglichkeit mit einer schriftlichen, an den Masseverwalter gerichteten, Erklärung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses anzuzeigen.
19) Abschließende Bestimmungen:
19.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.
19.2. Insoweit die gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes verstoßen sollten, gelten für den Konsumenten die einschlägigen Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes. Insbesondere gelten in diesem Fall entgegen den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen die zwingenden Bestimmungen des Gewährleistungsrechtes.
19.3. Fällt ein Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck des Vertrages erforderlich sind.
19.4. Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesen Vertragsbedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich vereinbart, und sowohl und von der ProCom-Strasser GmbH, als auch vom Kunden bestätigt wurden.
20) Anwendbares Recht, Gerichtsstand:
Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis sowie für alle Streitigkeiten, die sich aufgrund der Geschäftsverbindung der beiden Vertragspartner ergeben, wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz der ProCom-Strasser GmbH als örtlich zuständig vereinbart.
Darüber hinaus wird für sämtliche dieser Streitigkeiten auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird, österreichisches Recht vereinbart. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.